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AML

Hergestellt in der Schweiz

Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzierung
Terrorismus auf www.aurumswiss.com

Der Eigentümer des Dienstes ist Aurum Swiss Prosta Spółka Akcyjna.

I. Einleitung ...1
II. Begriffsbestimmungen ... 2
III. Organisation und verantwortliche Personen ...8
IV. Pflichten des verpflichteten Trägers ... 9
IV.1 Allgemeine Bewertung des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ...9
IV.2 Kundenbezogene Risikobewertung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
und gelegentliche Transaktionen ...12
IV.3 Maßnahmen zur finanziellen Sicherheit ...14
IV.4 Kundenidentifizierung und -überprüfung und Bewertung der Geschäftsbeziehung ...16
IV.5 Laufende Überwachung der Wirtschaftsbeziehungen ...17
IV.6 Politisch exponierte Personen (PEP) ...18
IV.7 Typisierung von Vorgängen ...18
V. Meldung von überschwelligen Transaktionen an die GIIF ...20
VI. Aussetzung der Ausführung von Transaktionen, Sperrung von Konten, Benachrichtigung
zuständige Behörden ...21
VII. Spezifische restriktive Maßnahmen ... 23
VIII. Ausbildung der Mitarbeiter des Unternehmens ... 25
IX. Vorschriften über die Aufbewahrung von Unterlagen und den Schutz von Informationen ...25
X. Schlussbestimmungen ... 26

I. Einleitung
Die Verordnungen legen die Aktivitäten und Maßnahmen fest, die ergriffen werden müssen, um das Risiko zu verringern, dass
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und wie die diesbezüglichen Verpflichtungen umgesetzt werden können
aus dem Gesetz resultierenden Umfang.
Die Gesellschaft ist ein Träger, der nach den betreffenden Rechtsvorschriften verpflichtet ist
Umsetzung und Einhaltung dieser Vorschriften.
Die Rechtsgrundlage für die Ausarbeitung der Verordnungen bilden insbesondere die folgenden Bestimmungen:
1) Gesetz vom 1.03.2018 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(Journal of Laws 2022, Punkt 593);
2) Gesetz vom 6.06.1997. - Strafgesetzbuch (Journal of Laws 2021, Punkt 2345);
3) Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2015 zur Verhinderung von
Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder Finanzierung
Terrorismus, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und
Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141, S. 73);

II. Begriffsbestimmungen
Artikel 1

  1. Tatsächlicher Begünstigter - eine natürliche Person oder Personen
    die direkte oder indirekte Kontrolle über den Kunden durch das Eigentum an
    Ansprüche, die sich aus rechtlichen oder faktischen Umständen ergeben, die es ermöglichen
    Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf Handlungen oder Tätigkeiten, die von
    den Kunden oder die natürliche(n) Person(en), in deren Auftrag sie handeln
    wirtschaftliche Beziehungen oder eine gelegentliche Transaktion durchgeführt wird, einschließlich:
    (a) im Falle eines Kunden, der eine juristische Person ist, bei der es sich nicht um ein Unternehmen handelt, dessen Wertpapiere
    Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der einer
    Offenlegungspflichten nach dem Unionsrecht
    Europäische Rechtsvorschriften oder entsprechende Rechtsvorschriften von Drittländern:
    - eine Person, die Aktionär des Kunden ist, dessen
    mehr als 25% der Gesamtzahl der Aktien besitzt oder
    Anteile an dieser juristischen Person,
    - eine Person, die mehr als 25% der gesamten Stimmrechte in dem Gremium hält
    die den Kunden, auch als Pfandgläubiger oder Nießbraucher, oder auf einen
    aufgrund von Vereinbarungen mit anderen Stimmrechtsinhabern,
    - eine natürliche Person, die die Kontrolle über eine juristische Person oder juristische Personen ausübt,
    die zusammen mehr als 25% der Gesamtzahl der Aktien besitzen
    Aktien des Kunden halten oder gemeinsam mehr als 25% der gesamten
    die Anzahl der Stimmen auf dem Körper des Kunden, auch als Pfandgläubiger oder Nießbraucher, oder
    auf der Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Stimmrechtsinhabern,
    - die natürliche Person, die die Kontrolle über den Kunden ausübt, indem sie in
    in Bezug auf diese juristische Person die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Befugnisse, Punkt
    37 des Rechnungslegungsgesetzes vom 29.09.1994 (Gesetzblatt von 2021, Punkt 217), oder
    - eine natürliche Person, die eine leitende Position innehat, im Falle von
    Nachgewiesene Unfähigkeit zum Nachweis oder Zweifel an
    die Identität der natürlichen Personen, die in der ersten, zweiten, dritten und
    Viertens, und wenn kein Verdacht auf Geldwäsche oder
    Terrorismusfinanzierung;
    (b) im Falle eines Kunden, der ein Trust ist:
    - Gründer,
    - Treuhänder,
    - eine Aufsichtsperson, falls eine solche ernannt wurde,
    - Begünstigte,
    - eine andere Person, die die Kontrolle über den Trust ausübt;
    (c) im Falle eines Kunden, der eine natürliche Person ist, die eine Tätigkeit ausübt
    eine wirtschaftliche Tätigkeit, für die keine Gründe oder Umstände festgestellt wurden
    was darauf hinweisen kann, dass es von einer anderen Person kontrolliert wird
    natürliche Person(en), so gilt dieser Kunde sowohl als
    Der wahre Nutznießer.
  2. Kontosperrung - bedeutet die vorübergehende Verhinderung der Nutzung des
    alle oder einen Teil der auf dem Konto angesammelten Immobilienwerte und
    Entsorgung, auch durch den verpflichteten Träger.
  3. AML-Verwaltungsratsmitglied - eine Person, die Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft ist, auf die verwiesen wird
    in Artikel 7, die für die Erfüllung der in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen verantwortlich sind
    Gesetz und die Erfüllung der in diesem Verfahren festgelegten Pflichten.
  4. Familienangehörige einer politisch exponierten Person (PEP) -
    es wird verstanden:
    (a) der Ehegatte oder die Person, die mit der Person, die die Wohnung bewohnt, zusammenlebt
    eine politisch exponierte Position,
    (b) das Kind einer politisch exponierten Person und ihres Ehegatten
    oder in einer Lebensgemeinschaft lebende Person,
    (c) die Eltern einer politisch exponierten Person.
  5. Richtlinie - Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2015/849 des
    20.05.2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für
    Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Änderung der Verordnung
    des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie des Parlaments
    Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L
    141, S. 73, in der geänderten Fassung).
  6. Terrorismusfinanzierung - die in Artikel 165a des Gesetzes vom 6.06.1997 definierte Handlung. -
    Strafgesetzbuch (Gesetzblatt 2021, Punkt 2345).
  7. GIIF - Generalinspektor für Finanzinformationen.
  8. Gruppe - bezeichnet die Muttergesellschaft zusammen mit ihren Tochtergesellschaften
    nachrangig im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes vom 29.09.1994 (Gesetzblatt vom
    2021, Punkt 217).
  9. Leitende Angestellte - bedeutet ein Mitglied des Verwaltungsrats,
    Direktor oder ein Angestellter des verpflichteten Instituts mit Kenntnis der
    das Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit den Aktivitäten der
    verpflichtetes Institut und Entscheidungen, die diese Risiken betreffen.
  10. Kunde - bezeichnet eine natürliche oder juristische Person oder eine Einrichtung
    eine Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, der der verpflichtete Träger angehört
    Dienstleistungen erbringt oder Handlungen vornimmt, für die sie Tätigkeiten ausführt, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen
    seiner beruflichen Tätigkeit, einschließlich derer, mit denen der verpflichtete Träger eine
    wirtschaftlichen Beziehungen steht oder auf dessen Weisung hin er ein gelegentliches Geschäft tätigt. W
    Im Falle eines Versicherungsvertrags ist der Kunde des verpflichteten Instituts
    Versicherungsnehmer.
  11. Koordinator, AML-Koordinator - eine Person, die eine leitende Position innehat
    die in Artikel 8 des Gesetzes genannte Stelle, die für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist
    die Tätigkeiten des Unternehmens, seiner Mitarbeiter und anderer Personen, die in seinem Namen tätig sind
    Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    im Rahmen der übertragenen Befugnisse die in dem Verfahren genannten Aufgaben wahrzunehmen.
  12. Sanktionslisten - im Bulletin veröffentlichte Listen von Personen und Einrichtungen
    Öffentliche Informationen auf der Website des Finanzministers, auf die in der
    Artikel 118 Absatz 1 des Gesetzes sowie die Listen der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, gegen die die
    In der Gesetzgebung der Europäischen Union wurden spezifische Maßnahmen eingeführt.
    restriktive Maßnahmen, die unmittelbar in der Gemeinschaft gelten.
  13. Nichtveräußerung von Immobilienwerten - eine spezifische restriktive Maßnahme,
    die darin besteht, Vermögenswerte weder direkt noch indirekt zur Verfügung zu stellen
    Personen und Einrichtungen, die in den Sanktionslisten aufgeführt sind, oder zu deren Gunsten, insbesondere
    besteht darin, keine Darlehen, Verbraucherkredite oder Hypotheken zu gewähren,
    keine Spenden, keine Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen.
  14. Politisch exponierte Person (PEP) - bedeutet
    darunter sind natürliche Personen zu verstehen, die herausragende Positionen oder Funktionen innehaben
    Öffentlichkeit, einschließlich:
    (a) Staatsoberhäupter, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister, Staatssekretäre,
    Unterstaatssekretäre, darunter der Präsident der Republik Polen, der Präsident der
    Ministerrat und der stellvertretende Premierminister,
    (b) Mitglieder des Parlaments oder ähnlicher gesetzgebender Körperschaften, einschließlich Abgeordnete und
    Senatoren,
    (c) Mitglieder der Führungsgremien der politischen Parteien,
    (d) Mitglieder von Obersten Gerichten, Verfassungsgerichten und anderen Einrichtungen
    hochrangige Gerichte, gegen deren Entscheidungen kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, mit
    Ausgenommen sind außergewöhnliche Formen, einschließlich Richter des Obersten Gerichtshofs,
    Verfassungsgerichtshof, Oberster Verwaltungsgerichtshof, Provinzen
    Verwaltungsgerichte und Richter am Berufungsgericht,
    (e) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Verwaltungsräte der Zentralbanken, einschließlich
    Präsident und Mitglieder des NBP-Exekutivausschusses,
    (f) Botschafter, Geschäftsträger und hohe Offiziere der Streitkräfte,
    (g) Mitglieder von Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen
    staatseigene Unternehmen, einschließlich Direktoren staatseigener Unternehmen
    und Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsräten von Unternehmen, an denen der Staat beteiligt ist, in
    deren Aktien zu mehr als der Hälfte im Besitz von
    Staatliches Finanzministerium oder andere staatliche juristische Personen,
    (h) Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder der Organe der Organisation
    internationale oder Personen, die in diesen Ländern gleichwertige Funktionen ausüben
    Organisationen,
    (i) Generaldirektoren in den Hauptverwaltungsämtern und zentralen Einrichtungen
    Staat, die Generaldirektoren der Provinzialämter und die Leiter der
    Ämter der Sonderverwaltungsbehörden der Gebietskörperschaften.
  15. Personen, von denen bekannt ist, dass sie enge Mitarbeiter der Person sind, die die herausragende Position innehat
    politische Position - verstanden wird:
    (a) natürliche Personen, die wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind
    Organisationen ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Trusts gemeinsam mit
    Person, die eine politisch exponierte Stellung innehat oder eine Beziehung zu einer solchen Person unterhält
    andere enge Geschäftsbeziehungen unterhalten,
    (b) natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer von juristischen Personen sind,
    Körperschaften ohne Rechtspersönlichkeit oder Trusts, o
    von denen bekannt ist, dass sie in der Absicht gegründet wurden, einen tatsächlichen Vorteil zu erlangen
    durch eine politisch exponierte Person.
  16. Geldwäsche - die in Artikel 299 des Gesetzes vom 6.06.1997 definierte Handlung. - Gesetzbuch
    Strafe.
  17. Verfahren - Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzierungen
    Terrorismus.
  18. Ausführung von Geschäften - bezeichnet die Ausführung von Geschäften durch das Unternehmen
    ein Auftrag oder eine Anweisung des Kunden oder einer Person, die im Namen des Kunden handelt.
  19. Konto - ist zu verstehen als:
    a) ein Zahlungskonto im Sinne des Zahlungsdienstegesetzes vom 19.08.2011
    (Journal of Laws 2021, Punkt 1907),
    (b) ein Bankkonto und ein Konto bei einer Spar- und Kreditgenossenschaft
    die keine Zahlungskonten sind,
    (c) das Depotkonto und das Sammelkonto sowie das ihnen dienende Konto
    Dienstleistungskassenkonto im Sinne des Gesetzes vom 29.07.2005 über den Handel
    Finanzinstrumente (Journal of Laws 2022, Punkt 861),
    (d) ein Register der Fondsteilnehmer oder ein Verzeichnis der Fondsteilnehmer
    geschlossene Beteiligung,
    (e) einen elektronisch geführten Identifizierungsdatensatz
    den Anspruchsberechtigten die Möglichkeit zu geben, Währungseinheiten zu verwenden
    virtuell, einschließlich der Durchführung ihrer Devisengeschäfte,
    (f) ein Derivatkonto im Sinne des Gesetzes vom 29.07.2005 über den Handel
    Finanzinstrumente.
  20. Unternehmen - Aurum Swiss Prosta Joint Stock Company.
  21. Geschäftsbeziehung - bezeichnet die Beziehung des verpflichteten Instituts
    mit dem Kunden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des verpflichteten Instituts, die zum Zeitpunkt der
    ihre Gründung weist das Merkmal der Dauerhaftigkeit auf.
  22. Spezifische restriktive Maßnahmen - Einfrieren oder Einbehalten von Werten
    Vermögenswerte.
  23. Transaktion - eine rechtliche oder faktische Handlung, auf deren Grundlage ein
    die Übertragung des Eigentums oder des Besitzes einer Sache oder die Handlung, die
    rechtliche oder faktische Übertragung von Eigentum oder Besitz
    Eigenschaftswerte.
  24. Gelegentliche Transaktion - eine Transaktion, die nicht in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird.
    Rahmen der wirtschaftlichen Beziehungen.
  25. Verdächtige Transaktion - eine Transaktion, deren Umstände darauf hinweisen, dass sie möglicherweise
    es mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, unabhängig von der
    seinen Wert und Charakter.
  26. Geldtransfer - jede Transaktion, die zumindest teilweise
    elektronisch im Auftrag des Zahlers über einen Dienstleister abgewickelt werden
    Zahlungsdienstleister (z. B. eine Bank), um dem Zahlungsempfänger Geldmittel zur Verfügung zu stellen
    über einen Zahlungsdienstleister, unabhängig davon, ob der Zahler und der Zahlungsempfänger
    ein und dieselbe Person sind (z. B. eine Überweisung zwischen ihren eigenen Konten), und zwar unabhängig davon,
    ob der Zahlungsdienstleister des Zahlers mit dem Zahlungsdienstleister identisch ist
    Empfänger (z. B. eine Überweisung innerhalb einer Bank). Insbesondere Überweisungen
    ein Überweisungsauftrag sein, der die oben genannten Bedingungen erfüllt,
    Lastschriftverfahren, Zahlungsanweisungen oder Überweisungen, die mittels
    Zahlungskarte.
  27. Treuhandschaft - bezeichnet eine Beziehung, die ausländischem Recht unterliegt
    ein rechtliches Ereignis, ein Vertrag oder eine Vereinbarung, einschließlich einer Band
    solche Ereignisse oder Rechtsgeschäfte, auf deren Grundlage die
    Übertragung des Eigentums oder des Besitzes von Immobilienwerten auf einen Treuhänder zum Zweck der
    die Ausübung der Treuhandschaft und die Bereitstellung dieser Werte für die Begünstigten
    dieser Beziehung.
  28. Gesetz - das Gesetz vom 1.03.2018 zur Bekämpfung der Geldwäsche und
    Terrorismusfinanzierung.
  29. Immobilienwerte - Eigentumsrechte oder andere bewegliche oder
    Immobilien, Zahlungsmittel, Finanzinstrumente im Sinne des Gesetzes vom
    29.07.2005 über den Handel mit Finanzinstrumenten und anderen Wertpapieren,
    Devisen und virtuelle Währungen.
  30. Einfrieren - Verhinderung der Übertragung, Veränderung oder Verwendung
    Immobilienwerte oder aus diesen Werten abgeleitete Vorteile und
    einschließlich der Durchführung von Operationen oder Transaktionen, die diese Werte betreffen
    in irgendeiner Weise, die zu einer Veränderung ihrer Größe, ihres Wertes führen kann,
    Ort, Eigentum, Besitz, Art, Zweck oder irgendeine andere
    Veränderungen, von denen sie profitieren können.
    III. Organisation und verantwortliche Personen
    Artikel 2
  31. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft ernennt aus seiner Mitte eine Person, die für die Durchführung der
    Verpflichtungen aus dem Gesetz (AML Board Member).
  32. Der Verwaltungsrat ernennt auf Vorschlag des AML-Mitglieds des Verwaltungsrats einen AML-Koordinator,
    und ihm gleichzeitig die notwendigen Befugnisse zur Durchführung der
    Verpflichtungen, die im Verfahren festgelegt sind.
  33. Die Ernennung eines AML-Koordinators entbindet das AML-Vorstandsmitglied nicht von
    die Verantwortung für die Erfüllung der in dem Verfahren festgelegten Aufgaben.
    Koordinator bei der Wahrnehmung der im Verfahren festgelegten Aufgaben
    berichtet direkt an das für AML zuständige Mitglied des Verwaltungsrats.
  34. Die Vorschriften gelten für alle Nutzer des Dienstes und die Mitarbeiter des Unternehmens,
    unabhängig von der Form und Art der Beschäftigung, die im Unternehmen für die Umsetzung der
    Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche oder zur Bekämpfung von Finanzierungen
    Terrorismus.
  35. die Geschäftsordnung zu kennen und sich zu verpflichten, sie einzuhalten
    wird in einer Erklärung auf der Website bestätigt.
  36. Personen, die AML und
    der Terrorismusfinanzierung sind ebenfalls zur Geheimhaltung der
    Informationen, die bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der
    Regelungen. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Beendigung der
    die Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen zivilrechtlicher Verträge.
    IV. Pflichten des verpflichteten Trägers
    IV.1 Gesamtbewertung der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken des Unternehmens
    Artikel 3
  37. Das Unternehmen bewertet und identifiziert die Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und
    Finanzierung des Terrorismus im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten. Sie umfasst Faktoren
    Risiken in Bezug auf Kunden, Länder, geografische Gebiete, Produkte und Dienstleistungen,
    Transaktionen und ihre Lieferkanäle.
  38. Bei der Bewertung der mit den Tätigkeiten des Unternehmens verbundenen Risiken berücksichtigt sie in
    im Besonderen:
    1) eine von der GIIF erstellte nationale Risikobewertung sowie ein Bericht
    Europäische Kommission, wie sie in der Richtlinie genannt wird;
    2) die Ergebnisse der internen Kontrollen und Audits.
  39. Die Risikobewertung des Unternehmens muss mindestens Folgendes umfassen:
    1) eine Beschreibung der Methodik der Risikobewertung;
    2) Beschreibung von Kunden, Ländern oder geografischen Gebieten, Produkten, Dienstleistungen, Transaktionen
    oder ihre Lieferkanäle;
    3) eine Beschreibung der bestehenden Geldwäschereivorschriften des Unternehmens und
    Terrorismusfinanzierung;
    4) einen Hinweis auf den Grad des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in der
    Unternehmen mit Gründen;
    5) die Schlussfolgerungen der Bewertung des Geldwäsche- und Finanzierungsrisikos
    Terrorismus, einschließlich einer Beschreibung der Faktoren, die auf die Beseitigung
    die festgestellten Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in der Gesellschaft.
  40. Das Unternehmen nimmt eine Teilbewertung des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor.
    jedes Mal vor der Einführung neuer Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Kanäle
    ihre Versorgung.
  41. Die Bewertung erfolgt elektronisch oder auf Papier und wird in regelmäßigen Abständen überprüft.
    mindestens alle 2 Jahre aktualisiert.
  42. Die Bewertung wird vom AML-Koordinator vorbereitet und vom AML-Mitglied des Verwaltungsrats genehmigt.
    IV.2 Bewertung des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in Bezug auf Kunden und
    gelegentliche Transaktionen
    Artikel 4
  43. Unternehmen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der eigenen Tätigkeit und der seiner Kunden,
    erkennt die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung an, die mit
    Wirtschaftsbeziehungen oder mit einer gelegentlichen Transaktion und bewertet den Grad der
    identifizierte Risiken.
  44. Das Unternehmen analysiert das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
    im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung oder einer gelegentlichen Transaktion mit einer
    unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien, soweit sie für die Bewertung relevant sind:
    1) die Art des Kunden;
    2) geografisches Gebiet;
    3) den Zweck des Kontos;
    4) die Art der angebotenen Produkte und Dienstleistungen und wie sie vertrieben werden;
    5) die Höhe der vom Kunden hinterlegten Immobilienwerte oder der Wert der
    durchgeführten Transaktionen;
    6) den Zweck, die Regelmäßigkeit oder die Dauer der wirtschaftlichen Beziehung.
  45. Die Grundsätze und die Methode zur Bewertung des Kundenrisikos werden im Detail in der
    Anhang 2 des KYC-Verfahrens.
  46. Ein erhöhtes Geldwäscherisiko kann insbesondere nachgewiesen werden durch (einen Katalog von
    rein illustrativ und an die spezifischen Aktivitäten der Einrichtung anzupassen
    verpflichtet):
    (1) ungerechtfertigtes Zögern bei der Bereitstellung der erforderlichen Informationen oder
    Dokumente durch den Kunden;
    2) ungewöhnliches Kundenverhalten;
    3) Aufnahme von Geschäftsbeziehungen unter ungewöhnlichen Umständen;
    4) Bestellung eines Geschäfts, das erheblich von seinem Profil abweicht
    transaktionaler Kunde;
    5) die Tatsache, dass es sich bei dem Kunden um eine juristische Person oder eine organisatorische Einheit ohne
    juristische Personen, deren Tätigkeit der Erhaltung des Vermögens der
    persönlich, oder eine Gesellschaft, an der Inhaberaktien ausgegeben wurden, deren Wertpapiere
    Wertpapiere nicht zum organisierten Handel zugelassen sind, oder ein Unternehmen,
    bei denen die mit den Aktien verbundenen Rechte von anderen Einrichtungen als
    Aktionäre oder Anteilseigner;
    6) den Gegenstand der Geschäftstätigkeit des Kunden, der Folgendes umfasst
    Durchführung einer erheblichen Anzahl oder eines erheblichen Umfangs von Transaktionen
    Bargeld;
    7) Ungewöhnliche oder übermäßig komplexe Eigentümerstruktur des Kunden, angesichts der
    unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs ihrer Geschäftstätigkeit;
    8) Aufnahme oder Pflege von Geschäftsbeziehungen oder Durchführung von
    Gelegentliche Transaktionen ohne physische Anwesenheit des Kunden - wenn
    das damit verbundene höhere Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht
    wurde auf andere Weise eingeschränkt;
    9) die Auslagerung von Geschäften durch unbekannte oder unverbundene Dritte an den Kunden,
    von denen der Kunde der Begünstigte ist;
    10) andere Umstände, die darauf hindeuten, dass die Handlung des Kunden mit der
    Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
  47. Wenn Umstände festgestellt werden, die auf ein höheres oder niedrigeres Risiko hinweisen
    Geldwäsche wendet das Unternehmen je nach Bedarf verstärkte oder vereinfachte Maßnahmen an.
    finanzielle Sicherheit.
  48. Es ist zwingend erforderlich, dass das Unternehmen erhöhte Sicherheitsmaßnahmen für seine Kunden anwendet:
    (1) die aus Hochrisiko-Drittländern stammen oder in diesen Ländern ansässig sind
    Staaten. Dies gilt nicht für Zweigstellen von obligatorischen Einrichtungen, Einrichtungen
    mehrheitlich im Besitz von verpflichteten Instituten befindliche Tochtergesellschaften sowie Zweigstellen und
    Tochtergesellschaften im Mehrheitsbesitz von Unternehmen mit Sitz in
    im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorbehaltlich der
    Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und
    Terrorismusfinanzierung, die im Rahmen der Richtlinie erlassen wurden;
    2) im Falle von grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen mit einem Korrespondenzinstitut
    aus einem Drittland
    3) wenn der Kunde den PEP-Status hat.
    IV.3 Maßnahmen zur finanziellen Sicherheit
    Artikel 5
  49. Das Unternehmen wendet für seine Kunden finanzielle Sicherheitsmaßnahmen an, die auf folgenden Faktoren beruhen
    die gemäß Artikel 4 durchgeführte Bewertung.
  50. Das Unternehmen verfügt über Sicherheitsmaßnahmen für:
    1) Anknüpfung von Geschäftsbeziehungen;
    2) die Durchführung einer gelegentlichen Transaktion:
    (a) mit einem Wert von 15 000 EUR oder mehr, unabhängig davon, ob das Geschäft
    als ein einziger Vorgang oder als mehrere Vorgänge durchgeführt wird, die
    verbunden zu sein scheinen, oder
    (b) die einen Geldtransfer darstellen, der einen Betrag von mehr als
    Der Gegenwert von 1.000 €;
    3) eine gelegentliche Bargeldtransaktion im Gegenwert von 10 000 Euro durchzuführen
    Euro oder mehr, unabhängig davon, ob die Transaktion als
    ein einziger Vorgang oder mehrere Vorgänge, die miteinander verbunden zu sein scheinen
    4. Einsätze zu tätigen und Gewinne im Gegenwert von 2 000 EUR zu erhalten oder
    größer, unabhängig davon, ob die Transaktion als Einzelgeschäft durchgeführt wird
    Vorgang oder als mehrere Vorgänge, die miteinander verbunden zu sein scheinen
    5) Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;
    6) Zweifel am Wahrheitsgehalt oder an der Vollständigkeit der bereits erhaltenen Informationen
    Daten zur Kundenidentifikation.
  51. Das Unternehmen wendet auch Maßnahmen zur finanziellen Sicherheit an
    Kunden, mit denen sie eine Geschäftsbeziehung unterhält, unter Berücksichtigung der identifizierten
    das Risiko der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, insbesondere wenn es eine
    Änderungen der zuvor festgelegten Art oder Umstände der wirtschaftlichen Beziehung.
  52. Zu den Sicherheitsmaßnahmen gehören:
    1) Identifizierung des Kunden und Überprüfung seiner Identität;
    2. die Identifizierung des Endbegünstigten und die Ergreifung angemessener
    Aktivitäten, um:
    (a) Überprüfung seiner Identität,
    (b) zur Ermittlung der Eigentums- und Kontrollstruktur im Falle eines Kunden, der eine Person ist
    eine juristische Person oder eine organisatorische Einheit ohne Rechtspersönlichkeit;
    3) Bewertung der wirtschaftlichen Beziehungen und gegebenenfalls Einholung von Informationen über
    über ihren Zweck und ihre Bestimmung;
    4) Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen des Kunden, einschließlich:
    (a) die Analyse der im Rahmen der Geschäftsbeziehung durchgeführten Transaktionen, um
    sicherstellen, dass die Transaktionen mit den Kenntnissen des verpflichteten Instituts über den Kunden übereinstimmen,
    Art und Umfang ihrer Tätigkeiten und in Übereinstimmung mit den Risiken
    Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit diesem Kunden,
    (b) Untersuchung der Herkunft der ihr zur Verfügung stehenden Vermögenswerte
    Der Kunde in Fällen, die durch die Umstände gerechtfertigt sind,
    (c) sicherzustellen, dass die in seinem Besitz befindlichen Dokumente, Daten oder Informationen über die Beziehung
    Die Volkswirtschaften werden auf dem neuesten Stand gehalten.
  53. Wenn es nicht möglich ist, Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden, um
    Kunde Unternehmen:
    1) stellt keine Geschäftsbeziehung her;
    2) keine gelegentliche Transaktion durchführt;
    3) keine Transaktionen über das Bankkonto ausführt; 4) den Vertrag kündigt
    wirtschaftliche Beziehungen.
  54. Das Unternehmen ergreift verstärkte Maßnahmen im Falle von Hochrisikokunden
    finanzielle Sicherheit
    1) Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden anhand von zusätzlichen Dokumenten,
    von denen:
    (a) ein zusätzliches (mehr als zwei) Ausweisdokument,
    (b) einen aktuellen Kontoauszug,
    (c) eine aktuelle Rechnung eines Versorgungsunternehmens,
    (d) das Informationsblatt für die Öffentlichkeit,
    (e) notariell beglaubigte Dokumente;
    2) die Anwendung geeigneter zusätzlicher Mittel zur Identitätsprüfung
    Tatsächlicher Begünstigter;
    3) Überprüfung der Herkunft der Vermögenswerte und Gelder des Kunden auf
    auf der Grundlage von öffentlich zugänglichen Informationen und Informationen, die
    direkt vom Kunden;
    4) Einholung detaillierter Informationen über den Kunden direkt bei ihm oder
    aus zusätzlichen Quellen, wie dem Internet.
  55. Die Gesellschaft wendet vereinfachte Maßnahmen für Kunden mit geringem Risiko an
    die finanzielle Sicherheit, nach der
    1) kann die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers überprüft werden
    im Zuge der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung;
    2) Die Aktualisierung von Daten und Dokumenten über den Kunden kann mit weniger Aufwand durchgeführt werden.
    Häufigkeit nur, wenn wesentliche Änderungen an den
    die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmen und dem Kunden, mindestens jedoch
    einmal alle 2 Jahre.
  56. Aufgrund der Bewertung des Geldwäscherisikos akzeptiert das Unternehmen nicht
    Kategorien von Kunden (unannehmbares Risiko)
    (1) Personen, über die zuverlässige und bestätigte Informationen vorliegen, dass sie
    Verbindung mit kriminellen Aktivitäten;
    (2) Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die aufgrund ihrer Art nicht kontrolliert werden kann
    die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und die Herkunft der Mittel;
    3) Personen, die auf Sanktionslisten stehen.
    IV.4 Identifizierung und Überprüfung des Kunden und Bewertung der Geschäftsbeziehung
    Artikel 6
  57. Im Rahmen der Anwendung von Maßnahmen zur finanziellen Sicherheit hat das Unternehmen:
    1) die Identität des Kunden und der handlungsberechtigten Person feststellt und überprüft
    in seinem Namen;
    2) identifiziert die Identität des Begünstigten des tatsächlichen Kunden und nimmt
    angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität;
    3) bestimmt die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden - im Falle eines Kunden, der ein
    eine juristische Person oder eine organisatorische Einheit ohne Rechtspersönlichkeit;
    (4) die wirtschaftlichen Beziehungen zu bewerten und gegebenenfalls Informationen einzuholen über
    ihren Zweck und ihre Bestimmung.
  58. Detaillierte Regeln für die Durchführung von Maßnahmen der finanziellen Sicherheit, o
    (siehe Absatz 1) beschreibt das KYC-Verfahren.
  59. Das Unternehmen überprüft die Identität des Kunden und des Begünstigten in Echtzeit vor der Einrichtung der
    wirtschaftliche Beziehungen oder die Durchführung einer gelegentlichen Transaktion.
  60. Die Überprüfung der Identität des Kunden und des Begünstigten kann abgeschlossen werden
    bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, wenn dies erforderlich ist, um
    um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten und wo es wenig
    Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. In solchen Fällen muss das Unternehmen
    die Überprüfungen so bald wie möglich nach Beginn der
    Aufbau von Geschäftsbeziehungen.
    IV.5 Laufende Überwachung der Wirtschaftsbeziehungen
    Artikel 7
  61. Das Unternehmen führt die Geschäfte im Namen der Kunden aus. Der Koordinator führt seine
    laufende Analyse, um sicherzustellen, dass diese Transaktionen nach Kenntnis der Institution durchgeführt werden
    über den Kunden, die Art und den Umfang seiner Tätigkeit sowie die
    im Einklang mit den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit dem
    den betreffenden Kunden. Der Koordinator dokumentiert die Ergebnisse der durchgeführten Analysen.
  62. Das Unternehmen führt zyklische Überprüfungen der Kunden durch, die unter anderem Folgendes umfassen
    1) Überprüfung der Gültigkeit der Daten des Kunden, einschließlich der Identifikationsdaten
    Der Kunde, sein Begünstigter und die Personen, die bevollmächtigt sind, im Namen des Kunden zu handeln
    seinen Namen;
    2) Überprüfung der Daten über die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, einschließlich ihrer
    den Zweck und die beabsichtigte Art;
    3) Untersuchung der Quellen der Vermögenswerte, über die der Kunde verfügt
    - wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist, insbesondere wenn in
    Das Unternehmen wendet erweiterte Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden an
    Finanzen;
    4) Überprüfung der vom Kunden durchgeführten Transaktionen.
  63. Teil der Überwachung der Wirtschaftsbeziehungen ist der Typisierungsprozess
    die in Artikel 10 beschriebenen Transaktionen.
    IV.6 Politisch exponierte Personen (PEP)
    Artikel 8
  64. Das Unternehmen unternimmt Schritte, um festzustellen, ob der Kunde oder der wirtschaftliche Eigentümer der
    Der Kunde hat den PEP-Status.
  65. Den PEP-Status können politisch exponierte Personen, Angehörige der
    Familienangehörige dieser Personen und Personen, die bekanntermaßen enge Vertraute von Personen sind, die die
    Politisch exponierte Positionen.
  66. Wenn das Unternehmen eine Geschäftsbeziehung mit Personen mit dem Status eines der folgenden Personen eingeht oder eingehen wird
    PEP, zusätzlich zu den Standardmaßnahmen zur finanziellen Sicherheit, die das Unternehmen ergreift
    die folgenden Aktivitäten:
    (1) holt die Genehmigung des AML-Koordinators oder des AML-Mitglieds des Verwaltungsrats ein, um
    die Aufnahme oder Fortsetzung von Geschäftsbeziehungen mit PEP;
    2) wendet geeignete Maßnahmen an, um die Herkunft der Vermögenswerte des Kunden und die Herkunft des Geldes zu ermitteln
    die Herkunft der Vermögenswerte, über die der Kunde im Rahmen des Vertrages verfügt
    wirtschaftliche Beziehungen oder Transaktionen;
    3) verschärft die Anwendung von Maßnahmen der finanziellen Sicherheit (der Kunde erhält eine
    Risikoeinstufung "hoch", muss das Unternehmen verstärkte Sicherheitsmaßnahmen ergreifen
    finanziell).
  67. Das Unternehmen ergreift die oben genannten Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach dem Verlust des Kundenstatus.
    PEP. Nach Ablauf dieser Frist wird das Unternehmen je nach seiner individuellen Risikobewertung
    des betreffenden Kunden, diese Maßnahmen weiterhin anwenden können.
  68. Die detaillierten Regeln zur Bestimmung des PEP-Status sind im KYC-Verfahren beschrieben.
    IV.7 Typisierung von Vorgängen
    Artikel 9
  69. Eine Transaktion sollte als verdächtig eingestuft werden, wenn sie folgende Merkmale aufweist
    das Vorhandensein von Umständen, die darauf hindeuten, dass es einen Zusammenhang mit Geldwäsche geben könnte
    Geld oder Terrorismusfinanzierung, unabhängig von Wert und Art des Geldes.
  70. Das Verfahren zur Einstufung einer Transaktion als verdächtig umfasst die folgenden Schritte:
    1) Sammlung von Informationen über den Kunden in der Phase der Beziehungsaufnahme
    Geschäft mit dem Kunden und im Rahmen seiner Leistungen auf der Grundlage von
    die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen sowie seine
    Verhalten;
    2) Risikobewertung von Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen;
    3) Analyse der Transaktionen und des Kundenverhaltens einschließlich Risikobewertung.
  71. Mitarbeiter des Unternehmens, jeweils im Rahmen der in ihrem Bereich ausgeübten Tätigkeiten
    Arbeitsplätze, weisen darauf hin, dass es Voraussetzungen gibt, unter denen eine Transaktion als
    verdächtig.
  72. Die Mitarbeiter sind angehalten, folgende Kategorien besonders zu beachten
    Transaktionen:
    1) unklare Transaktionen - die Umstände ihrer Durchführung sind unklar, der Zweck ist
    unbestimmt oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt;
    (2) Ungewöhnliche Transaktionen - nicht vergleichbar mit anderen Transaktionen, die von der
    Kunde;
    (3) außerordentliche Transaktionen - unabhängig von den Kosten durchgeführt
    durchzuführen und wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen.
  73. Die Gesellschaft hat auf der Grundlage ihrer Analyse und Bewertung des Geldwäscherisikos und
    Terrorismusfinanzierung hat die folgende Argumentation zur Unterstützung der Typisierung angenommen
    verdächtige Transaktionen
    1) der Betrag der Transaktion weicht erheblich von typischen Transaktionswerten ab
    durch den Kunden durchgeführt werden;
    2) Der Kunde hat mehr als 10 Transaktionen an einem Tag bestellt;
    (3) die allgemeinen Titel der Vorgänge lassen deren Zweck und Bedeutung nicht erkennen
    wirtschaftlich;
    4) Der Kunde muss die Gelder sofort nach der Auszahlung abheben/überweisen.
    hinterlegt/eingerechnet;
    5) die Höhe der erhaltenen Zahlung, unter Berücksichtigung anderer Umstände, erheblich
    von den bisher gezahlten Beträgen abweicht;
    6) Der Kunde gibt ein Geschäft unter ungewöhnlichen Umständen in Auftrag.
  74. Die von der Gesellschaft auf der Grundlage der angenommenen Kriterien ausgewählten Transaktionen, wie
    Verdächtige werden täglich vom Koordinator überprüft.
  75. Wenn eine Transaktion als verdächtig eingestuft wird, muss der Koordinator
    erlässt eine Bekanntmachung gemäß Artikel 12.
    V. Meldung von überschwelligen Transaktionen an die GIIF
    Artikel 10
  76. Das Unternehmen stellt der GIIF Informationen zur Verfügung:
    (1) eine angenommene Einzahlung oder Abhebung von Geldern in Höhe des Gegenwerts von
    15 000 EUR übersteigt;
    2) die Durchführung eines Geldtransfers mit einem Gegenwert von mehr als 15
    000 Euro, mit Ausnahme von:
    (a) Geldtransfers zwischen einem Zahlungskonto und einem Konto
    Termineinlagen, die ein und demselben Kunden bei ein und demselben Institut gehören
    verpflichtet,
    (b) ein inländischer Geldtransfer von einem anderen verpflichteten Institut,
    (c) ein Geschäft im Zusammenhang mit der eigenen Wirtschaft des verpflichteten Instituts, das
    von dem verpflichteten Träger in eigenem Namen und für eigene Rechnung durchgeführt werden
    einschließlich eines auf dem Interbankenmarkt abgeschlossenen Geschäfts,
    (d) eine Transaktion, die im Namen oder für Rechnung von Unternehmen des Finanzsektors durchgeführt wird
    Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes vom 27.08.2009 über die Finanzen
    Öffentlich (Journal of Laws 2021, Punkt 305),
    (e) ein Geschäft, das von einer Bank durchgeführt wird, die Genossenschaftsbanken zusammenführt, wenn
    Informationen über die Transaktion wurden von der angeschlossenen Genossenschaftsbank bereitgestellt,
    (f) eine Vermögensübertragung, die für einen Zeitraum von
    die Dauer der Übertragungsvereinbarung mit dem verpflichteten Träger;
    3) der Kauf oder Verkauf von Devisen, von denen
    den Gegenwert von mehr als 15 000 EUR oder die Tätigkeit als Vermittler bei der Durchführung von
    eine solche Transaktion.
  77. Die Verpflichtung zur Übermittlung der in Absatz 1 Absatz 2 genannten Informationen gilt auch für
    Transfer von Geldern von außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Polen in das
    Empfänger, dessen Zahlungsdienstleister das Unternehmen ist.
  78. Ein Unternehmen, das eine verpflichtete Einrichtung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 des Gesetzes ist,
    der GIIF Informationen über die in dieser Bestimmung aufgeführten Tätigkeiten zur Verfügung stellt, die die
    der Gegenwert übersteigt 15 000 EUR.
  79. Das Unternehmen übermittelt die in Absatz 1 genannten Informationen innerhalb von 7 Tagen:
    1) Annahme einer Einzahlung oder Abhebung von Geldern - im Falle von
    die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Informationen;
    2) die Ausführung eines Zahlungsvorgangs für den Transfer von Geldbeträgen - im Falle von
    die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Informationen;
    3) die Zahlungsmittel des Zahlungsempfängers zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um Informationen handelt, über die der
    gemäß Absatz 2;
    (4) Durchführung oder Vermittlung des Kaufs oder
    den Verkauf von Devisen, wenn es sich um die Informationen handelt, die unter
    Absatz 1 Nummer 3;
    5) die Abfassung einer notariellen Urkunde - im Falle der in Absatz 1 genannten Informationen.
    3.
  80. Die Informationen werden mittels elektronischer Kommunikationsmittel übermittelt an
    Modell, das vom zuständigen Minister für
    öffentliche Finanzen.
    VI. Aussetzung der Ausführung von Transaktionen, Sperrung von Konten, Benachrichtigung
    zuständige Behörden
    Artikel 11
  81. Werden Umstände festgestellt, die auf einen Verdacht auf
    die Begehung des Straftatbestands der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung das Unternehmen
    unterrichtet die GIIF. Das Unternehmen macht die Mitteilung unverzüglich, spätestens jedoch in
    innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Bestätigung des Verdachts. Das Unternehmen stellt den Verdacht fest
    insbesondere aufgrund von Maßnahmen zur finanziellen Sicherheit.
  82. Die Informationen werden mittels elektronischer Kommunikationsmittel übermittelt an
    Modell des für die öffentlichen Finanzen zuständigen Ministers.
    Die Meldung im Namen des Unternehmens erfolgt durch den Koordinator.
  83. Das Unternehmen benachrichtigt die GIIF unverzüglich, wenn es Kenntnis von einem begründeten
    Verdacht, dass eine bestimmte Transaktion oder ein Vermögenswert mit dem
    Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
  84. Die Notifizierung im Namen des Unternehmens erfolgt durch den Koordinator mittels folgender Mittel
    elektronische Kommunikation nach einem vom zuständigen Minister zur Verfügung gestellten Muster
    für die öffentlichen Finanzen.
  85. Das Unternehmen setzt die Ausführung der Transaktion aus, bis es von der GIIF eine
    elektronische Kommunikationsmittel:
    (1) die Aussetzung von Transaktionen zu beantragen (für einen Zeitraum von höchstens 96 Stunden ab dem Datum und
    der in der Empfangsbestätigung der GIIF angegebene Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung
    Unternehmen) oder
    2) Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einstellung von Transaktionen.
  86. Wenn das Unternehmen innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Bestätigung durch die GIIF, dass es die
    keine Benachrichtigung von der GIIF gemäß Absatz 5 erhält, führt sie Folgendes durch
    Transaktion und gibt die Sperre frei.
  87. Die GIIF benachrichtigt die zuständige Staatsanwaltschaft über den Antrag auf Einstellung der Transaktion.
    Danach kann die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung des Geschäfts durch Anordnung aussetzen
    für einen bestimmten Zeitraum, der nicht mehr als 6 Monate ab dem Eingang der Mitteilung der GIIF beträgt.
    Die Staatsanwaltschaft kann eine solche Anordnung auch ohne Benachrichtigung durch die GIIF erlassen.
    Der Beschluss wird hinfällig, wenn er nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach seinem Erlass
    eine Anordnung zum Einfrieren von Vermögenswerten oder Beweisen erlassen wird
    in Naturalien.
  88. Wenn es nicht möglich war, vor der Durchführung der Maßnahme eine Mitteilung zu machen
    Transaktion, so unterrichtet das Unternehmen die GIIF unverzüglich über die Transaktion.
    In der Mitteilung sind die Gründe dafür anzugeben, dass die Mitteilung nicht vor
    die Durchführung der Transaktion und die im Besitz des Unternehmens befindlichen Informationen
    die Bestätigung des Verdachts auf eine Beziehung oder ein Vermögen
    mit dem Straftatbestand der Geldwäsche oder der Finanzierung
    Terrorismus. Die Mitteilung wird vom Koordinator im Namen des Unternehmens gemacht.
  89. Ungeachtet der Mitteilung des Unternehmens kann die GIIF unabhängig davon einen Antrag bei der
    Unternehmen mit dem Antrag, die Transaktion für maximal 96 Stunden zu stoppen. Nach
    Nach der Übermittlung des Ersuchens benachrichtigt die GIIF die Staatsanwaltschaft, die das Ersuchen ausstellen kann.
    die in Absatz 7 genannte Anordnung.
  90. Das Unternehmen informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich, wenn es Kenntnis erhält von
    Informationen darüber, dass die an der Transaktion beteiligten Vermögenswerte aus folgenden Quellen stammen
    eine andere Straftat als eine Straftat der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
    oder aus einer Steuerstraftat stammen oder mit einer solchen Straftat in Zusammenhang stehen.
  91. Die Notifizierung im Namen des Unternehmens erfolgt durch den Koordinator. Notifizierung
    enthält Informationen, die sich im Besitz des Unternehmens befinden und sich auf den Verdacht beziehen
    und über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Transaktion.
  92. Unternehmen setzt Durchführung der Transaktion bis zum Erhalt des Schreibens der Staatsanwaltschaft aus
    eine Anordnung zur Einleitung oder Ablehnung der Einleitung eines Verfahrens für einen Zeitraum von höchstens
    mehr als 96 Stunden ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Mitteilung.
  93. Wird ein Verfahren eingeleitet, so erlässt der Staatsanwalt außerdem eine Anordnung
    Transaktionen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Datum der Meldung auszusetzen
    Benachrichtigung. Sie legt auch den Umfang und die Art der Durchsetzung der Einbehaltung fest.
    Der Beschluss wird hinfällig, wenn er nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach seinem Erlass
    eine Anordnung zum Einfrieren von Vermögenswerten oder Beweisen erlassen wird
    in Naturalien.
  94. Nach Erhalt der oben erwähnten Bestimmungen wird das Unternehmen unverzüglich
    übermittelt der GIIF Informationen über die bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Anzeige und Kopien der
    Bestimmungen.
  95. Die Notifizierung im Namen des Unternehmens erfolgt durch den Koordinator mittels folgender Mittel
    elektronische Kommunikation.
  96. Wenn die Übermittlung der oben genannten Mitteilung nicht erfolgt ist
    möglich ist, bevor die Transaktion durchgeführt wird, unterrichtet das Unternehmen unverzüglich die
    die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung der Maßnahme zu beauftragen. Der Bescheid muss eine Begründung enthalten
    das Versäumnis, es vor der Transaktion vorzulegen, und das Verbleiben im Besitz des Kunden
    Unternehmensinformationen, die den Verdacht auf eine Beziehung oder einen Wert bestätigen
    der ihr unterliegenden Vermögensgegenstände mit dem Straftatbestand der Geldwäsche oder
    Terrorismusfinanzierung. Die Meldung erfolgt durch den Koordinator im Namen des Unternehmens.
  97. Das Unternehmen informiert die GIIF unverzüglich über die Befassung der Staatsanwaltschaft.
    die oben erwähnte Mitteilung.
    VII. Spezifische restriktive Maßnahmen
    Artikel 12
  98. Das Unternehmen wendet spezifische restriktive Maßnahmen auf Personen und Einrichtungen an, die
    auf Sanktionslisten.
  99. Diese Maßnahmen bestehen aus:
    1) das Einfrieren von Immobilienwerten im Besitz, im Eigentum,
    die direkt und indirekt von Personen und Einrichtungen kontrolliert werden, und
    Nutzen aus diesen Vermögenswerten, d.h.
    die Weitergabe, Veränderung oder Nutzung zu verhindern und
    um eine Operation mit diesen Werten in einem beliebigen
    die zu einer Veränderung ihrer Größe, ihres Wertes oder ihrer Lage führen können,
    Eigentum, Besitz, Charakter, Zweck oder eine andere Änderung,
    die ihnen einen Nutzen bringen können;
    2. keine Vermögenswerte direkt oder indirekt Personen zur Verfügung zu stellen und
    Einrichtungen oder zu deren Gunsten, was insbesondere bedeutet, dass sie nicht
    Darlehen, Nichtbezahlung von Waren oder Dienstleistungen.
  100. Das Unternehmen wendet spezifische restriktive Maßnahmen an:
    (1) Personen und Einrichtungen, die in den von der Kommission veröffentlichten oder geführten Listen aufgeführt sind
    GIIF, veröffentlicht im Bulletin zur Information der Öffentlichkeit auf der Website der Einrichtung
    der für die öffentlichen Finanzen zuständige Minister;
    2. Personen oder Organisationen, die in den Verordnungen der Europäischen Union in
    über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen.
    Die GIIF kann Personen oder Einrichtungen, die in der Liste aufgeführt sind, über die die
    gemäß Nummer 1 durch Mitteilungen, die über die Massenmedien verbreitet werden
    Übertragung.
  101. Das Unternehmen wendet restriktive Maßnahmen ohne vorherige Ankündigung an
    Einrichtungen und Personen, die betroffen sind.
  102. Das Unternehmen stellt der GIIF alle in seinem Besitz befindlichen Informationen über die Anwendung der
    ihre restriktive Maßnahme unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Arbeitstagen
    aus ihrem Antrag. Als Folge des Eingangs einer Meldung kann die GIIF eine
    Entscheidung, Vermögenswerte vom Einfrieren auszunehmen oder verfügbar zu machen,
    wenn sie feststellt, dass sie für Personen und Einrichtungen gelten, die nicht in den Listen aufgeführt sind
    Sanktionen. Das Unternehmen setzt die Bestimmungen der Entscheidung unverzüglich nach deren Erlass um.
    Empfang.
  103. Der AML-Koordinator ist für die Anwendung von Maßnahmen durch das Unternehmen verantwortlich
    Beschränkungen im Einklang mit diesem Kapitel. Informationen über die Verwendung von
    spezifische restriktive Maßnahmen sind unverzüglich mitzuteilen durch
    AML-Koordinator an das AML-Vorstandsmitglied.
    VIII. Ausbildung der Mitarbeiter des Unternehmens
    Artikel 13
  104. Das AML-Vorstandsmitglied und der AML-Koordinator sind verantwortlich für
    die Organisation von Schulungskursen für alle Mitarbeiter des Unternehmens, die aufgrund des Umfangs der
    ihre Aufgaben wahrnehmen oder wahrnehmen können im Zusammenhang mit
    Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus.
  105. Die Ausbildung kann sowohl mit internen Ressourcen als auch mit
    Einbeziehung externer Stellen. Die Ausbildung kann durch E-Learning erfolgen.
  106. Jeder neu eingestellte Arbeitnehmer im Sinne von Absatz 1 muss vor seinem Eintritt in das Unternehmen
    Ausübung der dienstlichen Tätigkeit eine spezielle Ausbildung erhält. Außerdem
    Für die vorhandenen Mitarbeiter werden mindestens einmal pro Jahr regelmäßige Schulungen durchgeführt.
    Jahr.
  107. Das Ausbildungsprogramm umfasst insbesondere
    1) eine Beschreibung der grundlegenden Verpflichtungen des Unternehmens und der Mitarbeiter zur Vermeidung
    Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach dem Gesetz;
    2) die Methoden des Unternehmens zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen;
    3) die charakteristischen Risiken und die Methoden zu ihrer Erkennung in den Betrieben des Unternehmens;
    4. Regeln für die Meldung von überschwelligen, verdächtigen Transaktionen und Umständen
    die auf einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.
  108. Mitarbeiter können dem AML-Koordinator den Bedarf an zusätzlichen
    Fortbildung außerhalb des normalen Fortbildungsplans. Koordinator
    AML führt diese Schulungen bei Bedarf innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch.
  109. Der AML-Koordinator dokumentiert die Tatsache, dass jeder der in Absatz 1 genannten Mitarbeiter.
    1, abgeschlossene Ausbildung.
    IX. Vorschriften über die Aufbewahrung von Unterlagen und den Schutz von Informationen
    Artikel 14
  110. Der AML-Koordinator ist verantwortlich für die Organisation und den Betrieb der Erfassungs- und
    Führung von Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft
    zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus.
  111. Für einen Zeitraum von 5 Jahren, beginnend mit dem ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die
    die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden beendet wurde oder Geschäfte getätigt worden sind
    hält das Unternehmen gelegentlich:
    (1) Kopien von Dokumenten und Informationen, die im Zuge der Maßnahmen erlangt wurden
    finanzielle Sicherheit;
    (2) Belege für durchgeführte Transaktionen und Aufzeichnungen über Transaktionen,
    mit Originaldokumenten oder Kopien von Dokumenten, die zur Identifizierung erforderlich sind
    Transaktionen.
  112. Für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem sie
    Das Unternehmen bewahrt die Ergebnisse der laufenden Analyse der durchgeführten
    Transaktionen.
  113. Auf Verlangen der GIIF bewahrt die Gesellschaft die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unterlagen für
    höchstens 5 weitere Jahre ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Zeiträume.
    2 i 3
  114. Unternehmen, seine Mitarbeiter und andere Personen, die für und im Namen des Unternehmens handeln, mit
    vorbehaltlich der in Section 54(2) und (3) des Gesetzes vorgesehenen Ausnahmen, behalten in
    die Geheimhaltung der Tatsache, dass die GIIF oder andere zuständige Behörden mit irgendwelchen
    Informationen, insbesondere auch über verdächtige Transaktionen und Informationen
    über laufende Ermittlungen zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
    X. Schlussbestimmungen
    Artikel 15
  115. In Angelegenheiten, die nicht durch dieses Verfahren abgedeckt sind, gilt das Gesetz,
    insbesondere auch die Bestimmungen des Gesetzes.
  116. Regeln für die Meldung tatsächlicher oder potenzieller Verstöße durch Mitarbeiter
    Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und
    Vorschriften für die interne Kontrolle oder Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch das verpflichtete Unternehmen
    Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und
    Die im internen Verfahren festgelegten Verhaltensregeln sind in
    interne getrennte Verfahren
  117. Dieses Reglement tritt am 20. Juni 2024 in Kraft.
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